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Was bedeuten die Anhänge in der FFH-Richtlinie?

Was bedeuten die Anhänge in der FFH-Richtlinie?

Zauneidechse

Zauneidechse


Die EU hat ihre Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 (wir erinnern uns, sie ist eine der Grundlagen für NATURA 2000) mit insgesamt sechs Textanhängen ergänzt, die sehr genau regeln, wie die Richtlinie zu handhaben ist. Die Anhänge I, II und IV sind im Grunde Listen von Arten und Lebensräumen, um die sich die Staaten der EU "von Rechts wegen" besonders intensiv kümmern müssen. Für den Schutz der Natur in Europa sind diese Anhänge sicher die wichtigsten.

Es folgt der Überblick über alle Anhänge der FFH-Richtlinie und deren Bedeutung.

  • Anhang I listet die Lebensraumtypen auf, die im Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zu berücksichtigen sind. In Baden-Württemberg müssen zum Beispiel solche Lebensräume wie blütenreiche Mähwiesen, Hochmoore, Magerrasen oder Buchenwälder geschützt werden.

  • Anhang II ist die Sammlung der Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete im NATURA-2000-Netz eingerichtet werden müssen. Beispiele für Anhang II-Arten sind die Gelbbauchunke, die Frauenschuh-Orchidee, der Luchs oder die Bechstein-Fledermaus.

  • Anhang III regelt, nach welchen Kriterien die Mitgliedsstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Flächen für das NATURA 2000-Netz auszuwählen haben und wie die EU diese Gebietsvorschläge berücksichtigt. Auswahlkriterien sind zum Beispiel wie häufig ein Lebensraum oder eine Tierart in Baden-Württemberg noch vorkommen, wie groß die Gebiete sind oder wie viele Tiere einer Art in einem bestimmten Gebiet im Vergleich zum Rest des Landes leben.

  • Anhang IV ist wiederum eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Weil die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden. Dieser Artenschutz gilt nicht nur in dem Schutzgebietsnetz NATURA 2000, sondern in ganz Europa. Das bedeutet, dass dort, wo zum Beispiel Feldhamster, Zaun- und Mauereidechse, Fledermäuse oder Apollofalter leben, strenge Vorgaben beachtet werden müssen, auch wenn es sich nicht um ein Schutzgebiet handelt.

  • Anhang V beschäftigt sich mit Tier- und Pflanzenarten, für deren Entnahme aus der Natur besondere Regelungen getroffen werden können. Sie dürfen nur im Rahmen von Managementmaßnahmen genutzt werde. Ein Beispiel ist die Heilpflanze Arnika, die zur Herstellung von Salben, Tinkturen etc. gebraucht wird.

  • Anhang VI schließlich nennt eine Reihe von Methoden, die verboten sind, um geschützte Tiere der Anhänge IV und V zu fangen oder zu töten (für Anhang IV-Arten braucht man auf jeden Fall eine Ausnahmegenehmigung). Zum Beispiel ist es verboten, Lockmittel, Sprengstoffe, Gift oder Giftgas einzusetzen. Auch das Schießen aus fahrenden Autos oder vom Flugzeug aus ist streng verboten!

  • Übrigens: auch die EU-Vogelschutzrichtlinie von 1979 arbeitet mit Anhängen. Hier ist der Anhang I besonders interessant, weil die dort gelisteten Vogelarten quasi einen Anspruch darauf haben, dass alle EU-Staaten für sie besondere Schutzgebiete einrichten. Diese EU-Vogelschutzgebiete bilden gemeinsamen mit den FFH-Gebieten das Schutzgebietsnetz NATURA 2000.

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