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Mehr ...Windenergie und Schutzgebiete
Eine naturverträgliche Energiewende ist möglich
Die Windenergienutzung hat auch hierzulande ein großes Ausbaupotenzial. BUND und NABU unterstützen das Ziel der Landesregierung, bis 2020 zehn Prozent der Bruttostromerzeugung aus Windenergie zu realisieren. Dass dies naturverträglich umsetzbar ist, zeigt der Potenzialatlas Erneuerbare Energien für Baden-Württemberg. Dieser hat ergeben, dass 2.800 Windenergieanlagen ohne bislang bekannte Einschränkungen, also außerhalb von Tabu-Zonen wie Naturschutzgebieten oder Bann- und Schonwäldern, zur Verfügung stehen.
Zusätzliches Potenzial besteht auf den „bedingt geeigneten Flächen“. Laut Potenzialatlas können auf diesen Flächen bis zu 1.300 Windenergieanlagen realisiert werden. Bestimmte Restriktionen sind zwar zu beachten, zum Beispiel die Lage im Landschaftsschutzgebiet, eine Nutzung der Windenergie ist hier jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. So ist beispielsweise in naturschutzfachlich weniger bedeutsamen Landschaftsschutzgebieten die Herausnahme von Randbereichen für eine Windenergienutzung möglich. Wichtig ist bei der Bewertung das Vorkommen windenergiesensibler Arten: Kommen keine windenergiesensiblen, streng geschützten Arten in einer Prüffläche vor, ist eine naturverträgliche Windenergienutzung möglich.
Zusammengefasst gibt es ein Gesamtpotenzial für rund 4.100 Windenergieanlagen. Auch wenn nach einer vertieften Prüfung nicht jede dieser Windenergieanlagen realisiert werden kann, weil zum Beispiel militärische Belange oder der Schutz von streng geschützten Fledermaus- und Vogelarten entgegen steht, zeigt dieses Potenzial, dass genügend Flächen auch außerhalb der Schutzgebiete zur Verfügung stehen, um den Anteil der Windenergie zur Bruttostromerzeugung bis 2020 auf zehn Prozent zu steigern.
Grundsätzlich gilt: Falls in einem Verfahren Schutzgebiete betroffen sind, ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten der Schutzgebietsverordnung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) notwendig. Ob eine Schutzgebietsverordnung aufgrund einer Windenergieplanung aufgehoben oder geändert werden kann, entscheidet die Naturschutz- bzw. Forstbehörde, die die Verordnung erlassen hat (§ 79 (2) NatSchG). Dies wird im Rahmen von Windenergieplanungen besonders die Prüfflächen (Restriktionsflächen) gem. 4.2.3 Windenergieerlass betreffen.
Weitere Informationen:
- Potenzialatlas Erneuerbare Energien, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2013)
- Windenergieerlass Baden-Württemberg (2012)
- „Beteiligungsleitfaden Windenergie. Hinweise zu Beteiligungsmöglichkeiten von Verbänden in Verfahren zur Planung & Genehmigung von Windenergieanlagen, BUND und NABU“
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