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Gewässerrandstreifen
Natürlicher Schutz durch Pufferzonen



Grafik Gewässerrandstreifen - Quelle: Maerzke Design
Große Bedeutung kommt auch den Gewässerrandstreifen zu. Sie dienen dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie als Pufferzonen der Verminderung von Stoffeinträgen und werden durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Wassergesetz von Baden-Württemberg rechtlich vorgegeben.
„Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante“ (§ 38 Abs. 2 WHG). Die bemessene Breite beträgt im Außenbereich (unbebaute/unbeplante Flächen) zehn Meter und im Innenbereich (bebaute und überplante Ortsteile) fünf Meter (§ 29 Abs. 1 WG).
Welche Regelungen gelten im Bereich der Gewässerrandstreifen?
Seit dem 01.Januar 2019 ist die Bewirtschaftung der Randstreifen eingeschränkt. So können sie sich künftig besser zu naturnahen Lebensräumen am Ufer entwickeln und ihre Pufferfunktion erfüllen. Deshalb sind im gesamten Gewässerrandstreifen unter anderem sowohl Neuanpflanzungen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern als auch das Entfernen geeigneten Bewuchses (mit Ausnahme der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder Gehölzpflege im Rahmen der Gewässerunterhaltung) untersagt.
Weiterhin dürfen keine wassergefährdenden Stoffe sowie Dünge- und Pflanzenschutzmittel in diesem Bereich genutzt oder gelagert, Anlagen gebaut oder Materialien und Gegenstände (nicht nur zeitweise) abgelagert werden, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.
Erlaubte Nutzungen reichen von Grünland über die Ansaat mehrjähriger Blühstreifen mit nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten bis hin zu ausgewählten Kurzumtriebsplantagen. Andere ackerbauliche Nutzungen sowie Umwandlungen von Grünland in Ackerland sind seither unzulässig.
Mehr Informationen zu Gewässerrandstreifen:
Broschüre „Gewässerstreifen in Baden-Württemberg“ der LUBW
Aktuelle Informationen und Dokumente des MLR