Unterstützerinnen und Unterstützer gesucht
Ihr Beitrag zur Stiftung Naturerbe
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung:
- Spenden: Mit Ihrer Spende helfen Sie uns dabei, unsere Projekte zu finanzieren und zu realisieren. Haben Sie ein Herzensthema und möchten Sie ein ganz bestimmtes Projekt unterstützen, können Sie auch zweckgebunden spenden.
- Zustiftungen: Sie sollten 5.000 Euro und mehr umfassen. Bei einer angenommenen Verzinsung von fünf Prozent stehen der Stiftung aus diesem Betrag jährlich 250 Euro für den praktischen Naturschutz zur Verfügung. Natürlich können Sie Ihrer Zustiftung eine besondere Bestimmung geben und selbst entscheiden, für welches satzungsgemäße Thema Sie sich einsetzen möchten. Den möglichen Wortlaut für eine Zustiftung finden Sie hier.
Wir möchten, dass sich viele interessierte Naturfreundinnen und Naturfreunde an der NABU-Stiftung beteiligen können. Deshalb haben wir die Untergrenze für eine Zustiftung nicht so hoch gewählt, wie dies sonst bei Stiftungen üblich ist. - Namensfonds: Es ist auch möglich, einen Namensfonds zu Ihrem Gedenken oder zum Gedenken an eine andere Person einzurichten. Die Namensfonds werden von der NABU-Stiftung Naturerbe Baden-Württemberg verwaltet, Sie brauchen sich also nicht um die üblichen Gründungsformalitäten und die laufende Verwaltung zu kümmern. Ein Namensfonds ist erst ab einem Mindestkapital sinnvoll, das auch in mehreren Raten eingezahlt werden kann. Als Richtwert schlagen wir 50.000 Euro vor. Natürlich ist die Einrichtung eines Namensfonds auch als testamentarische Zuwendung möglich.
Ihre steuerlichen Vorteile
Engagement für einen „guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen deutlich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:
- Spende: Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie eine Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Spenden an eine gemeinnützige Stiftung können bis zu einer maximalen Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Zustiftung: Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.
Unsere Bankverbindung
Baden-Württembergische Bank
IBAN: DE04600501010008810106
BIC: SOLADEST600