Schutz und Gefährdung von Streuobst
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25. Februar 2021 – Vielerorts nutzen Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer die Winterzeit dazu, um Bäume und Hecken zu stutzen. Beim NABU häufen sich dann besorgte Anrufe von Baum-Nachbarinnen und -Nachbarn. Sie beobachten, wie auf Firmengeländen, an Straßen, im Wald und auf Privatgrundstücken bei großen und alten Bäume die Motorsäge angesetzt wird. Der Anblick schmerzt, denn die Bäume sind den Menschen ans Herz gewachsen. Aus ihren Wipfeln pfeift und zwitschert es jetzt im zeitigen Frühling, im Sommer spenden sie Schatten, im Herbst verzaubern sie uns mit einem bunten Farbenspiel und raschelndem Blätterregen. Wird ein solcher Baum gefällt, sind viele Menschen zu Recht entsetzt.
„Grundsätzlich dürfen Bäume außerhalb des Waldes nur gefällt werden, wenn die meisten Tiere und Pflanzen ihre Ruhephase haben – von 1. Oktober bis 28. Februar. Deshalb verbietet Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) das Roden und Fällen von März bis September“, erklärt Martin Klatt, Artenschutzreferent beim NABU Baden-Württemberg. Auch das Roden von Hecken ist nach BNatSchG nur in der kalten Jahreszeit erlaubt. „In vielen Städten gibt es Baumschutzsatzungen, die klare Vorgaben machen, so etwa in Freiburg, Baden-Baden, Heidelberg, Stuttgart oder Karlsruhe, wo bereits seit 1980 eine Baumschutzsatzung gilt. Wer unsicher ist, ob ein Baum in der Nachbarschaft oder im eigenen Garten wirklich gefällt werden darf, sollte erst bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachfragen. Wer trotz Verbot einen Baum fällt, muss mit hohen Strafzahlungen rechnen“, sagt Klatt.
Bruthöhlen für Käuzchen & Co erhalten
Besondere Vorsicht ist für den NABU bei alten Bäumen angesagt, die Höhlenbrütern wie Specht, Wendehals, Star und Käuzchen ein Zuhause bieten könnten. „Bitte erst prüfen, ob es wirklich notwendig ist, den Baum zu entfernen. Ist der Baum bereits abgestorben und nicht mehr stabil, kann er auch stark zurückgeschnitten werden, damit er nicht umfällt und niemanden gefährdet. So bleibt der Stamm als Brut- und Lebensraum auf Jahre erhalten“, empfiehlt der Biologe. Er bietet damit einer Vielzahl an Fledermäusen, Vögeln und Säugetieren einen Unterschlupf, die auf alte, knorrige Bäume mit Rissen, Spalten und Höhlen angewiesen sind. Auch besondere Totholzkäfer und verschiedene andere Insekten und deren Larven finden darin ein Plätzchen. Diese Tiere dienen vielen Vogelarten als Nahrung.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 44) sind im Übrigen nicht nur bedrohte Arten wie Fledermäuse, Greif- und Brutvögel direkt geschützt, sondern auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. „Baumhöhlen mit Fledermausquartieren dürfen nicht zerstört werden – in erster Linie, um dem Tötungsverbot gerecht zu werden“, sagt der NABU-Fledermausexperte Robert Pfeifle.
Pflegeschnitte sind erlaubt
Bei der Pflege von Bäumen, Sträuchern und Hecken gilt: Schonende Form- und Pflegeschnitte von Bäumen und Gehölzen sind erlaubt. Für den erwerbswirtschaftlichen Gartenbau, ausgewiesene Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe gelten teils andere Regeln. Doch für alle gilt Paragraph 44 des Bundesnaturschutzgesetzes.
In der Regel zwei Mal im Jahr prüfen die Kommunalverwaltungen, ob schadhafte Bäume eine Gefahr für den Verkehr, für Gebäude oder Menschen darstellen. Insbesondere in Grünanlagen, auf Spielplätzen, an Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie entlang von Straßen werden die Bäume begutachtet. Leiden die Bäume unter Wurzelfäule, werden sie instabil. Oder hat sich ein Pilz an kritischer Stelle angesiedelt? Trockenheit und Hitze, aber auch Abgase, Streusalz und Oberflächenversiegelung in den Städten setzen alle Stadtbäume unter Stress.
Bei Rückschnitten an Straßen gilt: „So brutal die Eingriffe zum Beispiel entlang von Straßen für manche Bürger aussehen mögen, meist erholt sich die Vegetation in den Pflegeabschnitten schnell“, sagt Klatt. Voraussetzung sei allerdings, dass der Schnitt fachgerecht erfolgt.
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