Lebensraum Streuobstwiese
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Streuobstwiesen haben für Insekten, Vögel, Säugetiere und auch für den genetischen Sortenerhalt eine vielfältige Bedeutung. Viele landwirtschaftliche Betriebe, Vereine, Genossenschaften und vor allem auch Privatpersonen kümmern sich um die Streuobstbäume und das wichtige Grünland unter den Bäumen. Aus gutem Grund hat das Land Baden-Württemberg am 22. Juli 2020 mit der Änderung des Naturschutzgesetzes im Biodiversitätsstärkungsgesetz Streuobstbestände unter Schutz gestellt. Das Entfernen der Bäume muss nun genehmigt werden. Diese Gesetzesänderung ist ein Erfolg des Volksbegehrens Artenschutz - "Rettet die Bienen", an dem auch der NABU Baden-Württemberg beteiligt war.
Seit der Gesetzesänderung stehen Streuobstbestände über 1.500 m2 unter Schutz. Werden auf diesen Flächen trotzdem Streuobstbestände gefällt, bedarf es einer Genehmigung. Die Rechtmäßigkeit kann bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes oder der Umweltmeldestelle des Landes erfragt werden. Zur Beurteilung, ob ein Streuobstbestand unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt, sind die zwei wesentlichen Passagen wichtig.
Der Gesetzestext hat im Naturschutzgesetz (NatSchG § 33a):
„(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, sind zu erhalten.
(2) Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen sind keine Umwandlung.
(3) Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 sind auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist.“
Streuobst ist dabei wie folgt definiert (Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) im §4):
„(7) Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Sie sollten eine Mindestflächengröße von 1.500 m2 umfassen. Im Unterschied zu modernen Obst-Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar.“
Dies macht es klarer, welche Streuobstbestände laut dieser beiden Gesetze geschützt werden sollen und wo eine unrechtmäßiger Eingriff erfolgen könnte.
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